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OLG Celle: Zur Deckungszusage der Rechtschutzversicherung

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss (3 U 83/10) vom 05. Juli 2010 entschieden:

Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderter Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, den Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

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